Nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.7 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) sind Unternehmen verpflichtet, an die KSK (Künstlersozialkasse) eine Künstlersozialabgabe zu entrichten, wenn sie künstlerische Leistungen, die unter die KSK-Abgabepflicht fallen, bei unserem Unternehmen in Auftrag geben.
Deren Prozentsatz entspricht den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Künstlersozialabgabe gehören gem. § 25 Abs.1 Satz 1 KSVG Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören nur Zahlungen an: juristische Personen des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, eingetragene Genossenschaft, KG auf Aktien) und GmbH & Co KG sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen).
Als selbstständige Künstler (in der Rechtsform eines Gesellschaft bürgerlichen Rechts) entsprechen wir nicht diesen Unternehmensformen – gezahlte Entgelte an uns fallen in die Bemessungsgrundlagen unserer Auftraggeber.
Fragen beantwortet die Künstlersozialkasse (KSK) unter 04421 / 75 43 – 9 oder Ihr Steuerberater.